Aktionäre, die nicht persönlich an der HV teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der rechtzeitigen Anmeldung, entweder durch den Aktionär oder durch einen Bevollmächtigten.
Wird ein Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung bevollmächtigt, sind die Vollmacht und ggf. Weisung zur Ausübung des Stimmrechts direkt an diese zu senden. Allerdings sollte sich der Aktionär vorher vergewissern, ob das Kreditinstitut oder die Aktionärsvereinigung seine Stimme zur Vertretung annimmt.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine
andere diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 Aktiengesetz gleichgestellte
Person oder Institution, sondern ein sonstiger Dritter bevollmächtigt wird, sind die Vollmacht und ggf. ihr Widerruf entweder in Textform an die in der Einberufung der HV genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln oder in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Im letztgenannten Fall bedarf es des Nachweises gegenüber der Gesellschaft in Textform. Die Vollmacht kann auch im Rahmen der Eintrittskartenbestellung über den e-service für Aktionäre erteilt werden. Weitere Informationen hierzu, insbesondere auch zur Nutzung des e-service für Aktionäre finden die Aktionäre in der Einberufung der HV.
Alternativ kann ein Aktionär die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen, die ausschließlich gemäß der Weisung des Aktionärs in der HV abstimmen. Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können über den e-service für Aktionäre oder in Textform via Telefax, per E-Mail oder auf postalischem Weg erteilt werden. Weitere Erläuterungen hierzu finden die Aktionäre in der Einberufung zur HV.