Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge zu
den Tagesordnungspunkten einzureichen. Die Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge müssen sich auf einen oder mehrere Punkte der Tagesordnung beziehen.
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der HV, also spätestens am 26. März 2013, eingereicht werden, müssen von der Gesellschaft grundsätzlich zugänglich gemacht werden.
Der Versand von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen an die Aktionäre ist gesetzlich nicht vorgesehen. Diese müssen lediglich "zugänglich" gemacht werden. Daimler veröffentlicht daher laufend neu eingereichte zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen unter der Internetadresse
http://www.daimler.com/ir/hv2012/antraege. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auch Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge, die von der Gesellschaft zugänglich gemacht wurden, müssen in der HV vom Aktionär oder einem Bevollmächtigten mündlich vorgetragen werden.
Die Anforderungen in Bezug auf Gegenanträge und Wahlvorschläge lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Berechtigung - Um Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge stellen zu können, müssen Sie als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen oder von einem Aktionär bevollmächtigt sein. Es besteht keine Mindestanforderung an die Zahl der gehaltenen Aktien.
Frist - Zugänglich zu machende Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge, die bis 14 Tage vor dem Tag der HV, also bis zum 26. März 2013, bei der Gesellschaft eingereicht werden, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
http://www.daimler.com/ir/hv2013/antraege veröffentlicht.
Adresse - Sollten Sie einen oder mehrere Gegenanträge und/oder einen oder mehrere Wahlvorschläge einreichen wollen, so senden Sie diese bitte ausschließlich an
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
Begründung - Der Gegenantrag eines Aktionärs zu bestimmten Punkten der Tagesordnung ist mit einer Begründung zu versehen. Die Begründung darf nicht mehr als 5.000 Zeichen betragen; wird diese Größe überschritten, so muss die Begründung nicht zugänglich gemacht werden. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.
Veröffentlichung - Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen unter der Internetadresse
http://www.daimler.com/ir/hv2013/antraege veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Eine gesonderte Versendung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ähnliche Gegenanträge - Reichen mehrere Aktionäre Gegenanträge zum gleichen Beschlussgegenstand ein, kann der Vorstand diese Gegenanträge und die betreffenden Begründungen zusammenfassen.
Ausnahmen von der Publikationspflicht - Ein rechtzeitig eingereichter Gegenantrag oder Wahlvorschlag muss nicht zugänglich gemacht werden, wenn eine der in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen erfüllt ist (z.B. wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss führen würde oder wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen). Ein rechtzeitig eingereichter Wahlvorschlag braucht abgesehen von den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen ferner auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz beigefügt sind.
Abstimmung - Sie können sich einem Gegenantrag zu einem Tagesordnungspunkt anschließen, wenn Sie bei dem entsprechenden Punkt der Tagesordnung mit "Nein" stimmen. Sofern jedoch über solche Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die sich nicht in der Ablehnung des Verwaltungsvorschlags erschöpfen und deshalb mit einem Großbuchstaben gekennzeichnet sind, in der HV eine gesonderte Abstimmung stattfindet, können Sie diese unterstützen, indem Sie das mit dem jeweiligen Großbuchstaben gekennzeichnete Kästchen ankreuzen.