Wie kann der Aktionär sein Stimmrecht übertragen, wenn er vorzeitig die Hauptversammlung verlässt?
Bei einem vorübergehenden Verlassen der HV berechtigt der Stimmkartenblock zum Wiedereintritt. Bei eventuellen Abstimmungen in dieser Zeit gilt der Aktionär als nicht anwesend und kann sein Stimmrecht selbst nicht ausüben. Bei einem vorzeitigen, d.h. endgültigen Verlassen der HV muss der Stimmkartenblock grundsätzlich den Mitarbeitern an den Ausgängen übergeben werden.
Der Aktionär hat in diesem Fall jedoch zwei Möglichkeiten, sein Stimmrecht zu übertragen:
1. Er erteilt einem anderen Teilnehmer der HV Vollmacht
zur Ausübung seines Stimmrechts. Hierzu füllt er die blaue Vollmachtskarte aus, entnimmt sie dem Stimmkartenblock und gibt sie beim Verlassen der HV am Vollmachtsschalter ab. Den Stimmkartenblock übergibt er dem Bevollmächtigten.
2. Der Aktionär gibt die ausgefüllte orange-farbene Vollmachts- und Weisungskartesowie die Stimmkarte mit seinen Weisungen für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Ein-/Ausgangsfoyer am Vollmachtsschalter ab. Die Stimmrechtsvertreter stimmen dann gemäß den Weisungen des Aktionärs ab. Den Stimmkartenblock übergibt der Aktionär ebenfalls dem Mitarbeiter am Vollmachtsschalter.