Der Vorstand zeichnet für die Konzernrechnungslegung verantwortlich.
Der Konzernjahresabschluss sowie die unterjährigen konsolidierten Quartalsabschlüsse wurden bis zum Abschluss des Geschäftsjahres 2006 unter Beachtung der US- amerikanischen Bilanzierungsgrundsätze, den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) aufgestellt. Seit dem Jahr 2007 gelten die Grundsätze der international Financial Reporting Standards (IFRS).
Im Rahmen der Aufstellung des Konzernjahresabschlusses sowie der unterjährigen Konzernquartalsabschlüsse werden die Abschlüsse der Gesellschaft und aller wesentlichen, in Ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Tochtergesellschaften, in den Konzernabschluss einbezogen. Geschäftsbeziehungen zu diesen im Mehrheitsbesitz stehenden Tochtergesellschaften werden eliminiert. Wesentliche Beteiligungsgesellschaften (sogenannte assoziierte Unternehmen), bei denen die Gesellschaft über einen Stimmrechtsanteil zwischen 20% und 50% verfügt oder bei denen der Konzern einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- oder Finanzpolitik ausübt, werden nach der „At-Equity“ Methode in den Konzernabschluss einbezogen.
Für gesellschaftsrechtliche Zwecke wird der Jahresabschluss zudem nach den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuchs aufgestellt, die auch Grundlage für die Besteuerung sind. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs vermittelt der Jahresabschluss der Gesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft.
Risiken werden dabei angemessen berücksichtigt. Zur frühzeitigen Erkennung solcher Risiken, zur Bewertung und zum richtigen Umgang mit bestehenden Risiken hat die Gesellschaft wirksame Steuerungs- und Kontrollsysteme entwickelt und eingesetzt. Dieses Risikomanagement ist integraler Bestandteil des gesamten Planungs-, Steuerungs- und Reportingprozesses und zielt auf die systematische Identifikation, Beurteilung, Kontrolle und Dokumentation von Risiken. Dabei werden - unter Heranziehung von vordefinierten Risikokategorien - Risiken vom Management der Geschäftsfelder und - bereiche identifiziert und hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und möglichen Schadenshöhe bewertet. Die Berichterstattung über relevante Risiken wird durch vom Management festgelegte Schwellenwerte geregelt. Im Rahmen des Risikomanagements werden Maßnahmen zur Risikovermeidung, -reduzierung und -absicherung entwickelt und durchgeführt. Weiterhin werden Risiken im Rahmen eines Risikomonitorings überwacht.
Das Risikomanagementsystem des Konzerns bezweckt, dass die Unternehmensleitung wesentliche Risiken frühzeitig erkennt und entsprechende Maßnahmen einleiten kann. Die Einhaltung der konzerneinheitlichen Richtlinien, wie sie im Risikomanagement-Handbuch der Gesellschaft definiert sind, wird durch die interne Revision überprüft. Daneben prüfen externe Wirtschaftsprüfer das in das Risikomanagementsystem integrierte Risikofrüherkennungssystem auf seine grundsätzliche Eignung, Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, frühzeitig zu erkennen. Der Konzernabschluss wird vom Vorstand aufgestellt und vom Abschlussprüfer sowie vom Aufsichtsrat geprüft. Innerhalb von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, das für die Gesellschaft dem Kalenderjahr entspricht, wird der Konzernabschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; zum Zweck einer besseren Übersichtlichkeit wird der Geschäftsbericht darüber hinaus in interaktiver Form ins Internet eingestellt. Zwischenberichte werden binnen 45 Tagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums ebenfalls öffentlich zugänglich gemacht. Der Konzernabschluss enthält konkrete Angaben über Aktienoptionsprogramme und vergleichbare wertpapierorientierte Anreizsystem des Unternehmens. Die Gesellschaft veröffentlicht eine Liste von Drittunternehmen, an denen sie eine Beteiligung hält, die für den Konzern von nicht untergeordneter Bedeutung ist. Der Konzernabschluss erläutert die Beziehungen zu Aktionären, die im Sinne der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften als nahestehende Personen zu qualifizieren sind.