Haftung und Schadenersatz
Die Mitglieder des Vorstands leiten das Unternehmen gewissenhaft und umsichtig. Sollten sie ihren Pflichten nicht nachkommen, sind sie gemeinsam und jeder für sich dem Unternehmen gegenüber für Schäden haftbar. Die Strenge der Haftung wird durch die Umkehr der Beweislast verdeutlicht, nach der eine Pflichtverletzung angenommen wird, wenn das Vorstandsmitglied nicht nachzuweist , dass es gewissenhaft und umsichtig gehandelt hat.
Der Gesellschaft gegenüber tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn das Vorstandsmitglied aufgrund eines rechtmäßigen Beschlusses der Hauptversammlung handelt. Dennoch ist auch bei Handlungen, die mit Zustimmungen des Aufsichtsrats vorgenommen wurden, eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen möglich. Das Aktiengesetz schreibt zwingend vor, dass das Unternehmen die persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstands für Pflichtverletzungen bei der Erfüllung ihrer offiziellen Aufgaben im voraus nicht einschränken oder aufheben kann. Das Unternehmen kann jedoch auf seine Schadenersatzforderung für eine Pflichtverletzung verzichten, oder es kann eine Einigung bezüglich solcher Forderungen vorschlagen, wenn mehr als drei Jahre seit der Entstehung des Anspruchs vergangen sind. Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung durch die Hauptversammlung, wobei ein solcher Forderungsverzicht bzw. eine solche Einigung nicht zustande kommt, wenn Aktionäre mit Aktienanteilen über zehn Prozent ihren Widerspruch einlegen.
Das Unternehmen kann für Mitglieder ihres Vorstands im allgemeinen keinen Schadenersatz leisten. Sie kann jedoch entsprechende Versicherungen für die Mitglieder abschließen.
Die D & O-Versicherung des Unternehmens für Vorstand und Aufsichtsrat sieht keinen Versicherungsschutz für vorsätzliche Handlungen und Unterlassungen sowie wissentliche Pflichtverletzungen vor. Versicherungsschutz wird nur für fahrlässig begangene Pflichtverletzungen von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gewährt. Nur in diesem Rahmen stellt sich daher die Frage nach der Vereinbarung eines Selbstbehalts.
Für leicht oder grob fahrlässiges Verhalten von Vorstandsmitgliedern sieht die D & O-Versicherung des Unternehmens einen Selbstbehalt vor. In Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern kann der für Personalangelegenheiten zuständige Präsidialausschuss des Aufsichtsrats darüber hinaus einen prozentualen Abschlag von dem variablen Teil der Vergütung des betreffenden Vorstandsmitglieds beschließen. Damit würde im wirtschaftlichen Ergebnis ein Selbstbehalt erreicht, der nach Ansicht des Unternehmens einer sachgerechten Beurteilung von Einzelfällen besser Rechnung trägt als der pauschalisierende Ansatz des Deutschen Corporate Governance Kodex.