Directors' Dealings
Mit dem Erlass des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes wurden die Pflichten zur Meldung und Veröffentlichung von Wertpapiergeschäften bestimmter Personen mit Aktien und Finanzinstrumenten des Unternehmens (sog. Directors' Dealings) erheblich verschärft:
Betroffen von der Veröffentlichungs- bzw. Meldepflicht sind Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Personen in enger Beziehung zu den vorgenannten Organmitgliedern sind ebenfalls meldepflichtig. Auch juristische Personen, sonstige Gesellschaften oder Einrichtungen, bei denen die vorgenannten Personen oder die zu ihnen in enger Beziehung stehenden Personen Leitungsaufgaben oder Kontrollfunktionen wahrnehmen, müssen ihre Geschäfte mit Wertpapieren des Unternehmens melden müssen.
Geschäfte müssen bereits ab einem Transaktionsvolumen von EUR 5.000 innerhalb eines Kalenderjahres gemeldet werden (bisher: EUR 25.000 innerhalb von 30 Kalendertagen). Die Ausnahme für Erwerbe auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder als Vergütungsbestandteil (z.B. die Zuteilung und Ausübung von Stock Options oder der Erwerb von Mitarbeiteraktien) besteht nicht mehr.