Fragen & Antworten
zu Dividende und Versteuerung (2002)
Bis wann kann ich meine Aktien vor der HV handeln?
Der An- und Verkauf von DaimlerChrysler-Aktien vor dem HV-Termin ist immer möglich. Es gibt keinen Hinterlegungstag bzw. keine Verkaufssperre.
Auch wenn sich ein Aktionär bereits zur HV angemeldet hat, wird der Aktienbestand im Aktienregister bzw. in der Anmeldedatei um An- und Verkäufe weiter korrigiert. Die dann bereits ausgestellte Eintrittskarte weist zwar den Bestand im Aktienregister von dem Tag aus, an dem die Eintrittskarte ausgestellt wurde. Die Abstimmung (persönlich oder per Bevollmächtigtem) auf der HV wird allerdings mit der Anzahl der Aktien gewichtet, die in der Anmeldedatei am Tag der HV eingetragen sind.
Bei der Annahme von üblicherweise 2 Tagen Bearbeitungsdauer ist eine zeitweilige Ungleichheit von Aktienregister und Anmeldeliste nicht zu vermeiden.
Für die Teilnahme an der Hauptversammlung (mind. 1 Aktie pro Person), gilt der im Aktienregister eingetragene Aktienbestand.
Wann wird die Dividende ausgezahlt?
Die Auszahlung der Dividende erfolgt (sofern die Aktionäre dem Vorschlag des Vorstands auf der Hauptversammlung zustimmen) am ersten Bankarbeitstag nach der HV, also am 11. April 2002, an die Depotbanken, die die Verteilung an die Aktionäre sicherstellen.
Dies ist auch der erste Tag, an dem der Aktienkurs ex dividende notiert wird.
Eigentümer von DaimlerChrysler Aktienurkunden erhalten einen Scheck zugeschickt.
Steuerinländer, d.h. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, unterliegen mit den von der DaimlerChrysler AG bezogenen Dividenden der deutschen Besteuerung. Steuerpflichtig ist die Hälfte der Dividende. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Aktionären sind die in 2002 erhaltenen DaimlerChrysler-Dividenden steuerfrei aber ggf. gewerbesteuerpflichtig.
Die bei Auszahlung der Dividende einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld des Aktionärs anzurechnen. Übersteigt der Anrechnungsbetrag die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld, so wird der überschießende Steuerbetrag erstattet.
Der bei der Auszahlung der Dividende einbehaltene Solidaritätszuschlag wird auf die Solidaritätszuschlagsschuld des Aktionärs angerechnet. Übersteigt der anzurechnende Solidaritätszuschlag die Solidaritätszuschlagsschuld, so wird der überschießende Betrag erstattet.
1.1. Aktien im Privatvermögen
Die Dividenden sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auszuweisen (Halbeinkünfteverfahren). Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist 2002 ein Sparer- Freibetrag von Euro 1.550(Ledige)/ Euro 3.100 (zusammenverlagte Ehegatten) und ein Werbungskosten-Pauschbetrag von Euro 51 (Ledige)/ Euro 102 (zusammenveranlagte Ehegatten) zur berücksichtigen.
1.2. Aktien im Betriebsvermögen
Die Dividenden gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Halbeinkünfteverfahren oder Steuerfreistellung). Die anrechenbare Kapitalertragsteuer und der anrechenbare Solidaritätszuschlag sind auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld des Aktionärs anzurechnen.
2.1. Es liegen weder ein Freistellungsauftrag noch eine Nichtveranlagungs-bescheinigung vor.
Die depotführende Bank zahlt die Dividende unter Abzug von 20% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag an die Aktionäre aus.
       1 Aktie
    1000 Aktien
Dividende
 1,00 Euro
1.000,00 Euro
abzgl. Kapitalertragsteuer
20%
-0,20 Euro
  -200,00 Euro
abzgl. Solidaritätszuschlag
auf die
Kapitalertragsteuer
5,5% von 20%
-0,01 Euro
    -11,00 Euro
Auszahlung
 0,79 Euro
   789,00 Euro
Der Aktionär erhält von der depotführenden Bank eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer und den einbehaltenen Solidaritätszuschlag.
2.2. Es liegt ein ausreichender Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor.
Die depotführende Bank zahlt die Dividende ohne Abzug der Kapitalertragsteuer bzw. des Solidaritätszuschlages an den Aktionär aus.
       1 Aktie
    1000 Aktien
Dividende
 1,00 Euro
1.000,00 Euro
Auszahlung
 1,00 Euro
1.000,00 Euro
Der Aktionär erhält keine Steuerbescheinigung.
2.3. DaimlerChrysler-Aktien als effektive Stücke
Werden die Aktien als effektive Stücke gehalten, so kann der Aktionär keinen Freistellungsauftrag für diese Aktien erteilen. Es wird somit immer Kapitalertragsteuer/ Solidaritätszuschlag einbehalten. Die Anrechnung dieser einbehaltenen Steuern erfolgen im Rahmen der Veranlagung des Aktionärs.
Mit dem Dividendenscheck der DaimlerChrysler AG erhält der Besitzer effektiver Stücke eine Abrechnung, die er gegenüber seinem Finanzamt als Steuerbescheinigung verwenden kann.
1. Grundsätze
1.1. Besteuerung in Deutschland
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie Kapitalerträge i.S. des § 49 EStG beziehen. Dazu gehören auch Dividenden von deutschen Aktiengesellschaften.
Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. Die Höhe der in Deutschland einbehaltenen Kapitalertragsteuer richtet sich auch nach den Bestimmungen eines ggf. vorhandenen Doppelbesteuerungs-abkommens (DBA) zwischen der Bundesrepublik und dem Heimatstaat des Aktionärs.
1.2. Besteuerung im Ausland
Die Besteuerung von aus Deutschland bezogenen Dividenden im Heimatland des Aktionärs richtet sich nach den dortigen steuerlichen Bestimmungen.
       1 Aktie
    1000 Aktien
Dividende
 1,00 Euro
1.000,00 Euro
abzgl. Kapitalertragsteuer
20%
-0,20 Euro
  -200,00 Euro
abzgl. Solidaritätszuschlag
auf die
Kapitalertragsteuer
5,5% von 20%
-0,01 Euro
    -11,00 Euro
Auszahlung
 0,79 Euro
   789,00 Euro
Der Aktionär erhält von der depotführenden Bank eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer und den einbehaltenen Solidaritätszuschlag.
Übersteigt der Betrag (Steuersatz) der einbehaltenen Kapitalertragsteuer bzw. des Solidaritätszuschlags den nach einem ggf. bestehenden Doppelbesteuerungs-abkommen vorgesehenen Einbehaltungsbetrag (Steuersatz), so können US-Aktionäre eine automatische Erstattung des zuviel einbehaltenen Betrages beantragen. Bei Aktionären andere Nationalitäten ist ein Antrag beim Bundesamt für Finanzen möglich:
Bundesamt für Finanzen
Friedhofstraße 1
D-53221 Bonn
Telefon +49 (0) 1888 406-0
Telefax +49 (0) 1888 406-2661
Der Antrag muss eingereicht werden bis zum 31.12.2006.
Die vorstehenden Ausführungen sind nicht erschöpfend. Sie berücksichtigen eine Vielzahl von Fallkonstellationen nicht (z.B. die Aktien werden von einem Fonds oder einer steuerbefreiten inländischen Körperschaft gehalten). Hier ist im Einzelfall durch den Aktionär steuerlicher Rat einzuholen.
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